Satzung des Vereins Schulpartnerschaft mit Mosambik

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§ 1  Zweck und Aufgaben des Vereins

 

 Der Verein „Schulpartnerschaft mit Mosambik“ mit Sitz in 35410 Hungen, Friedensstraße 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung pädagogischer und entwicklungspolitischer Ziele im Zusammenhang mit dem Aufbau und der partnerschaftlichen Unterstützung von mosambi­kanischen Schulen sowie der Förderung der internationalen Gesinnung und des Völker­verständigungsgedankens.

 

Die Aufgaben des Vereins sind:

 

a)      Durchführung von Spendenaktionen zugunsten der Partnerschulen

b)      Entwicklungspolitische Informations- und Aufklärungsarbeit

c)      Vermittlung und Weiterleitung von Spenden bzw. Unterstützungsmaßnahmen Dritter zugunsten der Partnerschulen und die damit verbundenen Abrechnungen

d)     Unterstützung aller Maßnahmen, die der Idee der Schulpartnerschaft in pädagogischer oder materieller Hinsicht dienlich sind

e)      Kontaktpflege auf der Basis gegenseitiger Besuche zur Intensivierung des Partner­schaftsgedankens

f)       Besondere Förderung mosambikanischer Mädchen und junger Frauen zur Erlangung adäquater Bildungsabschlüsse

 

Der Verein ist entsprechend der Entstehungsgeschichte der Schulpartnerschaft eng mit der Gesamtschule Hungen verbunden.

 

Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

                                                                  

§ 2 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  

§ 3 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  

§ 4 Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstands­tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über die die  Mitgliederversammlung entscheidet.  Vor allem Tätigkeiten aus folgenden Bereichen können vergütet werden:

 Kassenführung, Projektantragsstellung (BMZ und andere Fördereinrichtungen), Planung und Durchführung von Begegnungsreisen/Kontaktpflege, Planung und Durchführung von Weihnachtsbasaren und anderen Sonderveranstaltungen, Festen etc. Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die in Anspruch genommene Vergütung ab.

 

 § 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/-in
  4. dem/der Kassenwart/-in

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Um die Zusammenarbeit mit der Gesamtschule Hungen sicherzustellen, soll der /die erste Vorsitzende des Vereins aus dem Lehrerkollegium der Schule gewählt werden.

 

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung drei Beisitzer/-innen gewählt werden. Die Beisitzer/-innen sind berechtigt, an der Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 6 Aufgaben des Vereins

 

  1. Der/die erste Vorsitzende (bei Abwesenheit sein/-e bzw. ihr/-e Stellvertreter/-in) leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und repräsentiert den Verein nach außen.

Der/die Kassenwart/-in führt die Kassengeschäfte.

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzusetzen, die vom/von der ersten Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter bzw. von seiner/ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, die in der Satzung festgelegten Ziele (§ 2) zu fördern, ebenso Schüler/-innen der Gesamtschule Hungen.

 

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlicher Beitritts­erklärung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a)      durch freiwilligen Austritt, der mit vierteljährlicher Frist und nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann,

b)      durch Tod,

c)      durch Ausschluss.

 

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann in der Mitgliederversammlung nach Bedarf beschlossen werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Die Einberufung hat schriftlich (soweit möglich per E-Mail) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen. In der Einladung ist die Tagesordnung zu bezeichnen.

 

Die Kasse ist jährlich abzuschließen, ebenso die Feststellung des Vermögens auf den 31.12. eines jeden Jahres.

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Jahresrechnung vorzulegen und über seine Tätigkeit zu berichten. Die Jahresrechnung ist durch zwei im Zwei-Jahres-Rhythmus von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer/-innen zu prüfen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,

a)      wenn das Interesse des Vereins oder ein sonstiger wichtiger Grund es erfordert oder

b)      wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitglieder

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Satzungsänderungen und der Beschluss der Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 12 Protokoll

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/von der Vereinsvorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Hungen zu, die es im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein ist seit 1988 ins Vereinsregister aufgenommen. Bis zum 31.12.2011 war er beim Amtsgericht Friedberg unter der Nummer VR 2138 geführt, seit dem 01.01.2012 ist er beim Amtsgericht Gießen unter der Nummer VR 102138 registriert.

 

Die geänderte Satzung wurde mit der heutigen Jahreshauptversammlung einstimmig angenommen.

 

 

Hungen, den 16.07.2014